Steuer-Praxisbeispiel: Ein Kaffee mit Bitcoin – was das Finanzamt sieht
Der Grundsatz ist bekannt: Jede Zahlung mit Krypto ist eine Veräußerung. Was das konkret bedeutet, zeigt am besten ein Beispiel mit echten Zahlen – einmal mit Bitcoin, einmal mit Stablecoin, einmal mit Euro-Guthaben. Dies ist keine Steuerberatung.
Das Beispiel
Anna kauft am 10. Januar Bitcoin für 1.000 €. Am 15. Juli desselben Jahres steht der Kurs 30 % höher; ihr Bestand ist 1.300 € wert. Sie zahlt mit der Krypto-Karte einen Kaffee für 4 € aus dem Bitcoin-Guthaben. Die Karte verkauft dafür Bitcoin im Wert von 4 € plus Spread.
Variante 1: Zahlung mit Bitcoin
Steuerlich ist der Kaffee ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Der verkaufte Anteil hatte einen Anschaffungswert von rund 3,08 € (4 € geteilt durch 1,3) und einen Veräußerungswert von 4 €. Gewinn: etwa 0,92 €. Da zwischen Kauf und Zahlung weniger als ein Jahr liegt, ist der Gewinn steuerbar.
Zwei Dinge entschärfen das: Die Freigrenze von 1.000 € pro Jahr für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen – bleibt Anna darunter, fällt keine Steuer an. Und die Haltefrist von einem Jahr: Bitcoin, den sie länger als zwölf Monate hält, kann sie steuerfrei ausgeben. Aber Vorsicht: Die Freigrenze ist keine Freibetrag. Bei 1.001 € Gewinn ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Bei 200 Kartenzahlungen im Jahr entstehen 200 Veräußerungen, jede mit Anschaffungsdatum, Anschaffungskurs, Veräußerungskurs und Gewinn. Das Finanzamt wendet in der Regel FIFO an (zuerst gekaufte Coins gelten als zuerst verkauft) – bei einem Bestand aus mehreren Käufen wird die Rechnung schnell unübersichtlich. Ohne Export der Transaktionen und ein Steuer-Tool ist das kaum sauber zu führen.
Variante 2: Zahlung mit Stablecoin
Anna tauscht stattdessen vorher 100 € in USDC und zahlt den Kaffee daraus. Auch das ist eine Veräußerung – aber weil der Stablecoin am Dollar hängt, ist der Gewinn pro Zahlung nahe null; es bleibt allein die Schwankung des Euro-Dollar-Kurses. Der Tausch Bitcoin in USDC vorab ist allerdings selbst eine Veräußerung des Bitcoin, mit dem gesamten Gewinn auf einmal. Der Vorteil liegt also nicht in weniger Steuer, sondern in einer gut dokumentierbaren Veräußerung statt zweihundert kleinen.
Passende Karten: Die OKX Card zahlt ohnehin nur mit Stablecoins (und Cashback nur auf USDG), die Bybit Card und die Krak Card erlauben Stablecoins als Zahlungsasset. Bei Bitpanda gibt es für Stablecoin-Zahlungen kein Cashback.
Variante 3: Zahlung aus Euro-Guthaben
Anna verkauft nichts, sondern zahlt aus dem Euro-Guthaben ihres Kontos. Kein Krypto wird veräußert, also kein steuerbares Ereignis und kein Spread. Der Nachteil: Bei den meisten Karten gibt es dann kein Cashback – Ausnahmen sind Trade Republic (2 % Saveback), Kraken (nach Guthabenstufe) und Bybit. Für viele Nutzer ist das die einfachste Lösung: Krypto halten, Euro ausgeben.
Und das Cashback selbst?
Cashback in Bitcoin oder einem Token ist ein Zufluss mit Geldwert. Ob und wie er zu versteuern ist, wird uneinheitlich beurteilt; sicher ist, dass ein späterer Verkauf des erhaltenen Coins wieder ein Veräußerungsgeschäft ist – mit dem Gutschriftswert als Anschaffungskosten. Notiere deshalb bei jeder Gutschrift Datum, Menge und Euro-Wert.
Was aus dem Beispiel folgt
- Bezahle mit Coins, die du länger als ein Jahr hältst – dann ist die Zahlung steuerfrei. Bei FIFO klappt das nur, wenn keine jüngeren Käufe „davor“ liegen.
- Wer viel mit der Karte zahlt, fährt mit Euro-Guthaben oder einem einmaligen Tausch in Stablecoin dokumentarisch entspannter.
- Die Freigrenze von 1.000 € gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen, nicht pro Karte.
- Exportiere die Transaktionen regelmäßig; die Anbieter bieten CSV-Exporte, Steuer-Tools lesen sie ein.
Dieses Beispiel vereinfacht und ersetzt keine Steuerberatung. Verbindlich sind das Einkommensteuergesetz, das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten und dein Steuerberater.